Wenn dem Stadtmenschen sonntags das Brot ausgeht, kommt er problemlos an Nachschub. Anders auf dem Land - wo Selbstbedienungs-Supermärkte helfen können. Doch wegen des Sonntagsschutzes gibt es Kritik. Von Fabian Siegel.
Mir ist klar, dass es dieses Konzept gibt. Ich zweifle jedoch an, dass Firmen in willkürlicher Höhe Strafen für Nichteinhaltung festlegen können. Das wirkt auf mich eher wie Abschreckung, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.
50€ mögen für einen normalen Menschen nicht viel sein, für einen Bürgergeldempfänger ist es vielleicht eine Woche kein essen.
Das ganze wird vermutlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§305ff BGB) gewertet.
Bei AGBs gibt es ein paar Abweichungen zum normalen Vertragsrecht.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (✅) vorformulierten (✅) Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (✅). […]
Bei AGB reicht es teilweise, dass sie deutlich sichtbar am Verkaufsort aushängen. Die Zustimmung des Käufers erfolgt dann durch konkludentes Handeln.
Allerdings gibt es zum Schutz der Vertragspartner auch viele Einschränkungen was AGB enthalten dürfen. §309 Punkt 6. BGB verbietet manche Arten von Vertragsstrafen in AGBs. Vertragsstrafen bei Diebstahl dürften dort allerdings nicht drunter fallen.
Da bleibt zur Argumentation höchstens noch §305c Abs. 1 BGB, der besagt dass AGB Klauseln nicht überraschend sein dürfen. Ab welcher Höhe die Vertragsstrafe überraschend ist müsste dann wohl ein Gericht entscheiden.
Mir ist klar, dass es dieses Konzept gibt. Ich zweifle jedoch an, dass Firmen in willkürlicher Höhe Strafen für Nichteinhaltung festlegen können. Das wirkt auf mich eher wie Abschreckung, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde.
50€ mögen für einen normalen Menschen nicht viel sein, für einen Bürgergeldempfänger ist es vielleicht eine Woche kein essen.
Das ganze wird vermutlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§305ff BGB) gewertet.
Bei AGBs gibt es ein paar Abweichungen zum normalen Vertragsrecht.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (✅) vorformulierten (✅) Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (✅). […]
Bei AGB reicht es teilweise, dass sie deutlich sichtbar am Verkaufsort aushängen. Die Zustimmung des Käufers erfolgt dann durch konkludentes Handeln.
Allerdings gibt es zum Schutz der Vertragspartner auch viele Einschränkungen was AGB enthalten dürfen. §309 Punkt 6. BGB verbietet manche Arten von Vertragsstrafen in AGBs. Vertragsstrafen bei Diebstahl dürften dort allerdings nicht drunter fallen.
Da bleibt zur Argumentation höchstens noch §305c Abs. 1 BGB, der besagt dass AGB Klauseln nicht überraschend sein dürfen. Ab welcher Höhe die Vertragsstrafe überraschend ist müsste dann wohl ein Gericht entscheiden.
Pah die sind sowieso alle zu dick! /s