Hintergrund ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen. Tatsächlich liegt ein Spielplatz – als Teil der nahen Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete – in nur rund 100 Metern Entfernung zur Anbauvereinigung.
Bei der Anmeldung sei der Spielplatz laut Thalus zunächst kein Problem gewesen. Erst während der Endabnahme durch das für die Anbau-Lizenzen zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (Lallf) wäre die Diskrepanz aufgefallen. So hätte die Behörde den Spielplatz nachträglich als öffentlich gewertet, was das Verbot nach sich zog.
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