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    1 year ago

    Ich frag mich ja ob da dann § 111 STGB greift?

    Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.